Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 10 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/10#abs-1 (1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunkprogrammen und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/10#abs-2 (2) Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechterhaltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsgebiete der einzelnen gesetzlich bestimmten Programme; darüber hinausgehende analoge Übertragungskapazitäten können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertragungskapazität geltend macht, zugeordnet werden. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet:
1. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks;
2. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/10#abs-3 (3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/10#abs-4 (4) Wird die Zuordnung mit Nebenbestimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.